Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

zum Festival Rock auf der Burg 2020​

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Diese AGB gelten zwischen dem Käufer einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter. Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Bei Kauf mehrerer Eintrittskarten bei einem Verkaufsvorgang vertritt der Käufer die übrigen Besucher und der Veranstalter schließt mit jedem Besucher einen Vertrag über den Besuch der Veranstaltung.

1.2 Veranstalter ist die Stadt Königstein im Taunus in Zusammenarbeit mit der Rock Arbeitsgemeinschaft e.V.:
Stadt Königstein
Burgweg 5
61462 Königstein im Taunus
Telefon 06174 202344
Telefax 06174 202278

Rock Arbeitsgemeinschaft e.V.
Kuckucksweg 33
61462 Königstein im Taunus
E-Mail: info@rockag.net

1.2. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB an.

2. Festivalgelände
Das Rock auf der Burg Open Air Festival findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände auf der Burgruine Königstein statt. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen, zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket gewährt wird. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten Festivalgelände.

3. Einlass & Einlasskontrolle
3.1. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger/nicht eingerissener Eintrittskarte oder unversehrtem Festivalbändchen möglich.
Bei einem beschädigten Ticket kann der Einlass verwehrt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz und/oder Entschädigung.
Direkt am der Eingang zur Burgruine Königstein wird die Eintrittskarte entwertet und ein Festivalbändchen (Wristband) angelegt.
Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen. Besuchern, die das Veranstaltungsgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes unversehrtes Festivalbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene oder beschädigte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit.

3.2. Ein wesentlicher Bestandteil des Tickets ist der aufgedruckte QR-Code. Dieser maschinenlesbare Code ist nur einmal pro Veranstaltung gültig und verliert seine Gültigkeit durch das Einscannen am Einlass. Wer zuerst das Ticket scannen lässt, erhält Eintritt. Der Besucher muss selber sicherstellen, dass das Ticket vor Missbrauch, z.B. widerrechtliches Kopieren, Verändern oder Ausdrucken durch Unberechtigte, geschützt ist. Durch das Veröffentlichen / Fotografieren / Posten des QR-Codes könnten sich Dritte mit diesem QR-Code Zutritt verschaffen und der QR-Code wird ungültig. Tickets sind vor Feuchtigkeit, Schmutz, Beschädigung sowie mechanischen oder optischen Einwirkungen etc. zu schützen. Der Barcode muss maschinenlesbar bleiben.

3.2. Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden.

3.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von gefährlichen Gegenständen, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarten ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

4. Hausrecht, Verhaltensregeln; Fotografien und Filmen
4.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.
Besuchern ist es insbesondere untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände
– gefährliche Gegenstände mitzuführen;
– körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben;
-ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen;
– Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind.

4.2. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.

4.3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Veranstaltungsgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher eine Straftat wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Veranstaltungsgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

4.4. Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

5. Tickets
5.1 Online-Tickets können nur bei der Firma Etix.com Event GmbH & Co. KG
(www.etix.com) erworben werden. Für die Abwicklung des Erwerbs der Tickets gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Etix.com Event GmbH & Co. KG. Diese sind unter dem Link https://hallo.etix.com/agb-datenschutz-faq/.

5.2 Sogenannte Hard Tickets können an regionalen Vorverkaufsstellen erworben werden.

5.3 Restkarten sind ggfs. an der Tageskasse erhältlich.

6. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
Dem Besucher ist bewusst, dass beim Rock auf der Burg Open Air Festival, insbesondere vor der Bühne eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Es wird dringend empfohlen, gegebenenfalls Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor der jeweiligen Bühne zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

7. Aufnahmen von Besuchern der Veranstaltung
Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung sowie zu deren Promotion können der Veranstalter oder von ihm jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Besucher als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Veranstalter sowie von ihm jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.
Erwirbt ein Besucher Eintrittskarten nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen, muss der Besucher die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 7 sowie von Ziffer 8 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen. die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffer 9 bleiben unberührt.

8. Absage oder Abbruch der Veranstaltung
8.1. Wird die Veranstaltung abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr, sofern der Abbruch schuldhaft vom Veranstalter verursacht wurde.

8.2. Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Fall, sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

9. Weitergabe von Tickets
9.1. Aus sicherheitstechnischen Gründen, um eine flächendeckende Versorgung mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen zu erreichen und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticket-Spekulationen, kann der Veranstalter die Weitergabe von Tickets einschränken.

9.2. Besucher verpflichtet sich und versichert ausdrücklich, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (das heißt mit Gewinn) Weiterverkauf ist untersagt. Untersagt ist dem Besucher insbesondere
a) Eintrittskarten öffentlich bei Auktionen (insbesondere im Internet) zum Kauf anzubieten,
b) Eintrittskarten für einen höheren Preis als den bezahlten Preis weiterzugeben. Ein Preisaufschlag von bis zu 10 % zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
c) Eintrittskarten an gewerbliche kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben;
d) Eintrittskarten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters kommerziell oder gewerblich zu nutzen.

9.3. Sollte der Veranstalter feststellen, dass die Besucher gegen eine oder mehrere der Regelungen hat, kann der Veranstalter die entsprechenden Tickets sperren und dem Kunden/Ticketinhaber entweder den Zutritt zum Festivalgelände verweigern bzw. ihn vom Festivalgelände verweisen, einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Besucher gegenüber verweigern, ein Hausverbot aussprechen, sowie für jeden Verstoß gegen Ziffer 9 die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu maximal 500,00 € fordern. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird vom Veranstalter im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt.

9.4. Eine private Weitergabe einer Eintrittskarte aus nicht kommerziellen Gründen insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Besuchers ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne von Ziffer 9 vorliegt.

10. Sicherheitskontrolle
Beim Zutritt zum Festivalgelände wird eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Veranstaltungsgeländes eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

11. Verbotene Gegenstände
Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten: Glas, Tiere, Trockeneis, Waffen und Werkzeuge aller Art, CS Gas, Pfefferspray, brennbare Flüssigkeiten, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Himmelslaternen, lärmerzeugende Gegenstände, Druck- und Flüssiggase, Shirts von rechtsradikalen Bands, kommerzielle, politische Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

12. Hausrecht
Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal sowie durch den Verein Rock Arbeitsgemeinschaft e.V. ausgeübt.

13. Programmänderung
Im Falle von wesentlichen Programmänderungen, wie z.B. der Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Rock auf der Burg Open Air Festivals gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen werden vom Veranstalter unverzüglich auf der Internetseite des Festivals (www.rockaufderburg.de) bekannt gegeben.

14. Jugendschutz
Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit

14.1. Kinder und Jugendliche im Alter von 1 bis 16 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

14.2. Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren dürfen sich nach 24:00 Uhr nicht mehr auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen. Diese zeitliche Beschränkung entfällt, ist das Kind oder der/die Jugendliche in Begleitung der Eltern oder eines Erziehungsbeauftragten.

14.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

15. Haftung
15.1.Der Aufenthalt am Veranstaltungsort erfolgt auf eigene Gefahr.

15.2. Der Veranstalter haftet im Geltungsbereich dieses Vertrages bei Vorliegen einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftung auf den Ersatz von Schäden bzw. auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die durch den Veranstalter, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

15.3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“) ist die Haftung von Veranstalter auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Veranstalter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.

15.4. Ansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistiger Täuschung, aufgrund einer vom Veranstalter übernommen Garantie für die Beschaffenheit oder für das vom Veranstalter übernommene Beschaffungsrisiko bleiben unberührt.

15.5. Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

16. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften, insbesondere des Staates, in dem der Besucher als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

17. Gerichtsstand
Bei Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Veranstalter, wenn der Besucher Kaufmann oder der Besucher eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Besucher keinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder Besucher seinen Wohnsitz/Besitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder im Zeitpunkt der Klagerhebung der Wohnsitz/Sitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Besuchers nicht bekannt ist.

18. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

19. Änderungen und Ergänzungen
Der Veranstalter ist bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung berechtigt, diese AGB zu ändern, sofern dies für den Besucher zumutbar ist.

Königstein, im Januar 2020